Bundesgerichtshof bestätigt Einziehung von Cum-Ex-Gewinnen: 1,1 Mio. €!

Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Einziehung von Tatlohn in Cum-Ex-Fällen; Landgericht Wiesbaden ordnet 1,1 Mio. € an.

Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Einziehung von Tatlohn in Cum-Ex-Fällen; Landgericht Wiesbaden ordnet 1,1 Mio. € an.
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Einziehung von Tatlohn in Cum-Ex-Fällen; Landgericht Wiesbaden ordnet 1,1 Mio. € an.

Bundesgerichtshof bestätigt Einziehung von Cum-Ex-Gewinnen: 1,1 Mio. €!

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Einziehung von Tatlohn im Zusammenhang mit sogenannten „Cum-Ex-Geschäften“ entschieden. Am 8. Juli 2025 wurde verkündet, dass das Landgericht Wiesbaden die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro anordnete. Dieser Betrag wurde einem Einziehungsbeteiligten zugeschrieben, der jedoch nicht selbst als Täter der Steuerhinterziehung galt. Der bereits verurteilte Angeklagte hatte diesen Tatlohn auf den Einziehungsbeteiligten verschoben.

Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Einziehung von Vermögensvorteilen, die aus Straftaten resultieren. Das Gericht stellte fest, dass die Revision des Einziehungsbeteiligten keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufwies und somit das Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen gilt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen dreifacher Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt. Laut Rechtslupe war dies nicht das erste Mal, dass der BGH über derartige Fälle entschieden hat; bereits im Oktober 2024 sowie im Januar 2025 fanden einschlägige Urteile statt.

Die Hintergründe der Cum-Ex-Geschäfte

Was steckt hinter diesen umstrittenen Geschäften? Cum-Ex-Geschäfte ermöglichen es, Kapitalertragsteuer zurückzuerhalten, obwohl diese nie abgeführt wurde. Ein Anleger wandelt Aktien zwischen Käufern mit und ohne Dividendenanspruch, um mehrfach Rückerstattungen der Steuer von den Finanzbehörden zu erlangen. Diese Praktiken, die von dr-buchert als „double dip“ bezeichnet werden, führten in der Gesamtheit zu unberechtigten Erstattungen in Höhe von über 40 Millionen Euro. Hierbei agierten Unternehmen wie G. Ltd. oder F. GmbH als Leerverkäufer und schufen fiktive Buchungskreisläufe, um die Behörden zu täuschen.

Ein klarer Fall von Steuerhinterziehung, wie der BGH feststellte, auch in Bezug auf die falschen Angaben in Steuererklärungen und manipulierten Steuerbescheinigungen. Dies führte zu einer Verurteilung des Angeklagten, wobei das Landgericht Frankfurt zunächst die Einziehung der Gewinne ablehnte. Doch der BGH hob diese Entscheidung auf und bekräftigte, dass auch Gewinne aus Wertsteigerungen durch rechtswidriges Handeln einziehungsfähig sind.

Rechtliche Klarheit für die Zukunft

Diese Urteile setzen Maßstäbe für die strafrechtliche Behandlung von Cum-Ex-Geschäften und verdeutlichen die Notwendigkeit der umfassenden Prüfung von Einziehungsgrundlagen. Die Entscheidung des BGH unterscheidet zwischen „Durch“-Einziehung, wo ein direkter Vorteil aus dem Verbrechen erlangt wurde, und der „Für“-Einziehung, wo es um Vorteile als Entlohnung geht. Dies bedeutet, dass auch Gewinne, die über künstliche Strukturen wie Scheingeschäfte erzielt wurden, in der Haftung stehen können.

Die Ferner-Alsdorf thematisiert zudem die Wichtigkeit dieser Urteile in Bezug auf die zukünftige Steuerverfolgung. Es wird betont, dass Einziehung nicht nur der Ahndung dient, sondern auch präventiv wirken soll. Damit wird klar, dass der BGH entschlossen an die Bekämpfung von Steuervergehen herangeht und weiterhin gesetzlichen Druck auf die Täter ausübt, um die Integrität des Steuersystems zu wahren.