Sächsische Corona-Notstandsverordnung vom 14.12.2022 - Stadt Leipzig

2G-Plus-Regelung für verschiedene Einrichtungen und Angebote

Neben der 3G- und 2G-Regel wird die 2G-Plus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend. Der Zugang bzw. die Nutzung der entsprechenden Angebote ist auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, sie müssen aber auch einen täglichen negativen Test nachweisen können.

Von der Prüfungspflicht ausgenommen sind:

  • aufgeladene Leute,
  • Kinder bis 6 Jahre,
  • Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und auch einen Gesundheitsnachweis vorlegen können und
  • Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt.

Beweissicherung – neu: Farbbandlösung

Wie bei 2G und 3G sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote verpflichtet, die erforderlichen Nachweise oder alternativ einen fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur am Tag der Prüfung gültigen „).

Regelungen für Tagungen, sonstige Einrichtungen und Angebote

Die Anzahl der Personen, die an einem Meeting teilnehmen können, beträgt jetzt maximal 200 Personen. Körpernahe Dienste können unter Berücksichtigung der 2G-Regelung in Anspruch genommen werden, für Friseure ist eine Impf-, Genesungs- oder Prüfbescheinigung erforderlich. Der Zutritt zur Indoor-Gastronomie ist nur unter Einhaltung der 2G-plus-Regel möglich; für die Außenverpflegung reicht ein Impf- oder Rekonvaleszenznachweis. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Anfall und Bettenbelegung öffnen.

Kinder- und Jugendsport

Mit der neuen Verordnung wurde die Altersgrenze für den Kinder- und Jugendsport angehoben: Ab sofort dürfen Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre teilnehmen. Auch hier gelten die Kontaktbeschränkungen nicht.

Maßnahmen bei Rückgang der Infektionszahlen

In Sachsen treten in verschiedenen Bereichen ab übernächstem, dem fünften Tag Lockerungen in Kraft, wenn

  • die 7-Tage-Inzidenz unter den Schwellenwert von 1.500 fällt,
  • der Stresswert der Normalstationen den Wert von 1.300 Betten mit Covid-19-Belegung auf den sächsischen Normalstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet,
  • der Expositionswert auf Intensivstationen unterschreitet den Wert von 420 Betten, die von Covid-19-Patienten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen belegt sind.

Dies sind die folgenden Maßnahmen:

Tagungen, Dienstleistungen

  • Meetings mit bis zu 1.000 Teilnehmern sind ohne festen Ort möglich;
  • Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o.ä. können unter Berücksichtigung der 2G-Regelung öffentlich zugänglich sein;

Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen

  • die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regelung erlaubt;
  • die Öffnung der anderen Kultur- und Freizeiteinrichtungen erfordert auch die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie eine Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl auf entweder 50 Prozent der maximalen Kapazität und maximal 500 Personen gleichzeitig oder 25 % Auslastung und maximal 1.000 Personen; Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen;

Solarien, Bäder, Saunen

  • Der Zugang zu Solarien erfordert einen Impf- oder Rekonvaleszenznachweis sowie eine Kontaktaufnahme;
  • Bäder und Saunen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn die Beweise nach der 2Gplus-Regel geprüft und Kontakte erfasst werden;

Sportveranstaltungen, Sportanlagen

  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen, eine Kontaktaufzeichnung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl ist auf 50 Prozent begrenzt, jedoch maximal 500 Zuschauer oder 25 % Belegung und maximal 1.000 Menschen;
  • Die Öffnung von Sportstätten, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen unterliegt folgenden Bedingungen, wobei die Kontaktbeschränkungen nicht für den organisierten Vereinssport gelten
    • Für die Nutzung von Indoor-Sportanlagen besteht die Nachweispflicht nach der 2Gplus-Verordnung und die Kontaktaufnahmepflicht des Betreibers
    • Bei Outdoor-Sportanlagen, zB Skiliften, ist ein Impf- oder Rekonvaleszenznachweis ausreichend und zusätzlich ist eine Kontaktaufnahme vorzulegen; die Skilifte sind von der Kontaktaufnahme ausgenommen;

Unterkunftsmöglichkeiten

  • Übernachtungen, sowohl touristische als auch nicht-touristische, in Hotels, Ferienwohnungen und sonstigen oder touristischen Bus- oder Bahnreisen sind zulässig, wenn bei An- oder Abreise der Nachweis der 2Gplus-Regelung erbracht wird; die Betreiber müssen die Aufzeichnung von Kontakten sicherstellen

Weitere Maßnahmen

  • Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der externen Aus-, Fort- und Weiterbildung über vergleichbare Einrichtungen erfordern die Beachtung der 2G-Regel und die Erfassung von Kontakten
  • Versammlungen von Parteien, Gremien oder Wahlvereinen sind möglich, wenn alle Beteiligten einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen.

Aufhebung der Entlastung

Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag storniert werden, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen einer der genannten Stresswerte überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen 1.500 erreicht oder überschreitet. Auch für die Aufhebung der Beschränkungen auf Kreisebene gilt die „3+2-Regel“.

Sonderregelungen: Ausgangsbeschränkungen

Sobald die 7-Tage-Inzidenz von Neuinfektionen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zum Entzug der Erleichterungen Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Rekonvaleszente sind ausgeschlossen.

Weitere Informationen

Die Verordnung steht ab dem 13. Januar 2022 unter folgendem Link zum Nachlesen bereit: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

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Details
Quellen