Der Antrag für Bridging Aid III wird über die bundesweit einheitliche Plattform gestellt www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
1. „Wer kann sich bewerben?
Wir vereinfachen die Zulassungskriterien. Wenn ein Unternehmen einen in einem Monat macht Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent Im Vergleich zum Referenzmonat 2019 kann das Unternehmen beispielsweise eine Überbrückungshilfe III beantragen, da das Unternehmen aufgrund von Corona schließen musste oder aufgrund der Corona-Beschränkungen weniger Kunden kamen. Unternehmen können für jeden Monat, in dem ein entsprechender Umsatzrückgang zu verzeichnen ist, eine Überbrückungshilfe III beantragen.
Des Förderzeitraum beinhaltet die November 2020 bis Juni 2021.
2. Wie viel wird erstattet?
Das monatliche maximale Finanzierungslimit wird erneut deutlich erhöht. Unternehmen können Überbrückungshilfe bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat (anstelle der zuvor geplanten 200.000 oder 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Dank der intensiven Bemühungen der Bundesregierung hat die Europäische Kommission beschlossen, die Obergrenzen für staatliche Beihilfen im vorläufigen Rahmen anzuheben. Sobald die Umsetzung dieser Erhöhungen des nationalen Rechts bereits von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, stehen nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen insgesamt bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen zur Verfügung, sofern dieses Unternehmen seine Obergrenzen für staatliche Beihilfen noch nicht ausgeschöpft hat ( näher am Gesetz über staatliche Beihilfen unter Nummer 4). Für verbundene Unternehmen ist eine Erhöhung des monatlichen Höchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.
Der Beton Höhe des Zuschusses basiert nach wie vor auf dem Umsatzrückgang gegenüber dem entsprechenden Monat 2019 und ist gestaffelt:
- an einer Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent Bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet.
- an einer Umsatzrückgang von 50 Prozent auf 70 Prozent Bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet und
- an einer Umsatzrückgang von über 70 Prozent Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden bezahlt.
3. Wird es Zahlungen auf Rechnung geben?
Um sicherzustellen, dass die Hilfe die Betroffenen schnell erreicht, wird über die Bundesregierung (Bundeskasse) auch ein Rabatt für die Überbrückungshilfe III gezahlt. Die Bundesregierung leistet eine Vorauszahlung für die Bundesländer, die weiterhin für die regelmäßigen Zahlungen verantwortlich sind.
Vorauszahlungen können bis zu 50 Prozent des beantragten Förderbetrags, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum von Bridging Aid III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen maximal 800.000 EUR Anzahlungen erhalten. Die ersten Ratenzahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 erfolgen. Vorauszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar gezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Bearbeitung des Antrags durch die Bundesländer beginnt im März 2021.
4. Muss ich Verluste nachweisen?
Dies hängt von der Höhe der beantragten Mittel und der jeweiligen Subventionsregelung ab.
Bewerber können nach wählen welche staatliche Beihilfeverordnung Sie beantragen eine Überbrückungshilfe III und wenden das für sie günstigere Regime an.
Wenn der Antragsteller die Bundesregulierung der Fixkostenhilfe Als Grundlage für das Gesetz über staatliche Beihilfen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen) ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Gesetzes über staatliche Beihilfen entsprechende nicht gedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Je nach Unternehmensgröße können bis zu 70 oder 90 Prozent der nicht gedeckten Fixkosten finanziert werden. Um den Nachweis nicht gedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die einem Unternehmen im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 entstanden sind, als nicht gedeckte Fixkosten angesehen werden.
Alternativ, wenn der Antragsteller die wählt Kleines Hilfsprogramm und die De-minimis-Verordnungso wird das Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf der Grundlage der Verordnung über kleine Beihilfen und der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.
Es ist zu beachten, dass frühere Subventionen aus anderen Förderprogrammen, die auf der Grundlage der oben genannten subventionsrechtlichen Grundsätze gewährt wurden, mit der jeweiligen Obergrenze verrechnet werden.
5. Was wird erstattet?
Es gibt einen festen Musterkatalog mit Fixkosten, der erstattet werden kann.
Dazu gehören: Leasing, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere Fixkosten sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung und dergleichen, Personalkosten, die nicht durch kurzfristige Zulagen gedeckt sind, sind pauschal 20 Prozent der finanzierten Fixkosten enthalten. Schließlich können strukturelle Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten finanziert werden.
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind auch Abschreibungen auf Vermögenswerte von bis zu 50 Prozent In die Digitalisierung investieren. Neben den Renovierungskosten für Hygienemaßnahmen sind Investitionen in die Digitalisierung (z. B. Einrichtung oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten für große Plattformen) in den Fixkosten enthalten. Für beide Bereiche werden nun auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Insbesondere werden entsprechende Kosten für Strukturmaßnahmen von bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die zwischen März 2020 und Juni 2021 angefallen sind. Für digitale Investitionen können einmalige Mittel in Höhe von bis zu 20.000 Euro getätigt werden.
Es gibt Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten für Branchen, die von der Krise besonders stark betroffen sind, wie z Reisebüros und Reiseveranstalter, Kultur- und Eventbranche, Einzelhandel, Pyrotechnik und für Alleinstehende::
- Einzelhändler sollten nicht mit den Kosten für saisonale Waren belastet werden. Daher der Wertverlust für verderbliche Waren und als Kostenposition für saisonale Waren für die Wintersaison 2020/2021 anerkannt. Dies gilt unter anderem für Weihnachtsartikel, Feuerwerk und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Waren, die unbrauchbar werden, wenn sie nicht verkauft werden können, wie z. B. Kosmetika. Diese Die Abschreibung von Waren kann zu 100 Prozent als Fixkosten erfolgen zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, eine handelsrechtliche Abschreibung für Sachanlagen in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrags als förderfähige Kosten anzuwenden.
- Das Reiseindustrie ist eine der am stärksten betroffenen Branchen. Wir bieten zusätzliche Unterstützung durch umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzverlusten aufgrund von Stornierungen und Stornierungen. Die zuvor vorgesehenen Regelungen wurden nun ergänzt, so dass die externen Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und in den Fixkosten berücksichtigt werden.
- Für die Pyrotechnikindustrie, die stark unter dem Verbot des Verkaufs von Silvesterfeuerwerkskörpern gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Finanzierung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 einbezogen werden.
6. Welche Unterstützung erhalten Selbstständige?
Selbstständige mit nur geringen Betriebskosten können im Rahmen von Bridging Aid III eine „Wiederanlaufhilfe“ beantragen. Ein Antrag auf Unterstützung beim Neustart wird voraussichtlich im Februar möglich sein.
Mit diesem einzigartigen Zuschuss von maximal 7.500 Euro Selbständige werden unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 aufgrund von Korona eingeschränkt ist.
Die Wiederanlaufhilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes im Jahr 2019. Für Bewerber, die am 1. Januar 2019 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Verkäufe im Förderzeitraum ermittelt werden. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, dh ab Juli 2021, wird die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Alleinständigen Anspruch haben, basierend auf den endgültig realisierten Verkäufen in den Monaten Januar bis Juni 2021. Selbstständige dürfen den vollen Zuschuss behalten, wenn sie mehr als 60 Prozent ihres Umsatzes verloren haben. Ist der Umsatzverlust geringer, muss der Zuschuss (anteilig) zurückgezahlt werden.
Im Rahmen der Wiederanlaufhilfe können auch Mitarbeiter der darstellenden Künste mit kurzfristigen Arbeitsverhältnissen von bis zu 14 aufeinander folgenden Wochen sowie nicht fest angestellte Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnissen von weniger als einer Woche berücksichtigt werden.