Zollbeamter aus Sigmaringen klagt: Arbeitszeit-Abzug von 13 Minuten!

Ein Zollbeamter aus Sigmaringen klagt wegen Abzug von 20 Minuten seiner Arbeitszeit. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Pausenzeiten.
Ein Zollbeamter aus Sigmaringen klagt wegen Abzug von 20 Minuten seiner Arbeitszeit. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Pausenzeiten. (Symbolbild/NAG Archiv)

Sigmaringen, Deutschland - Ein Zollbeamter aus Sigmaringen hat beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht, um die Berücksichtigung seiner Arbeitszeit und Pausenregelungen zu überprüfen. Der Beamte, der eine Schicht von sechs Stunden und sieben Minuten arbeitete, begann seinen Dienst um 06:00 Uhr und überbrückte eine private Unterbrechung von 13 Minuten zwischen seinen Arbeitszeiten. Diese Unterbrechung wurde jedoch nicht als reguläre Pause anerkannt.

Sein Dienstherr strich 20 Minuten von seiner Arbeitszeit, was ihn auf genau sechs Stunden reduzierte. Laut der Dienststelle sei es erforderlich, bei einer Schicht von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Die 13-minütige Unterbrechung, so das Argument des Dienstherrn, liege unter der gesetzlich erforderlichen Pause, die nach § 5 der Arbeitszeitverordnung vorgesehen ist, und deshalb müsste die vorschriftsmäßige Pausendauer gelten. Ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos und führte zu seiner Klage.

Gericht entscheidet zugunsten des Beamten

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied, dass die 13 Minuten als Pause anerkannt werden müssen. In dem am 23. Januar 2025 gefällten Urteil mit dem Aktenzeichen 14 K 2764/23 erhielt der Kläger, der Anspruch auf eine Arbeitszeitgutschrift erhebt, recht. Grundsätzlich muss der Dienstherr die Fürsorgepflicht beachten und die Regelungen des § 7 der Dienstvereinbarung einhalten, die Pausenzeiten für den öffentlichen Dienst regeln.

Insbesondere wurde betont, dass privat veranlasste Unterbrechungen nicht als Arbeitszeit angesehen werden dürfen, was die Argumentation des Dienstherrn hinsichtlich der Nichtanerkennung der kurzen Pause weiter verwässert.

Offene Fragen zur Rechtslage

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim über die rechtlichen Implikationen der sieben Minuten Überstunden entscheiden muss. Dies könnte weitreichende Folgen für die Interpretation von Arbeitszeit und Pausenregelungen haben. Die Dienstherrin wies darauf hin, dass die Arbeitszeitgrenze von sechs Stunden bei Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr bereits um 12:00 Uhr überschritten sei und stellte einen Antrag auf Korrektur der Arbeitszeit um die strittigen 13 Minuten.

Rechtlich gesehen sind die Pausenzeiten im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) klar geregelt. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause erforderlich. Pausen können in Abschnitte aufgeteilt werden, wobei jede Pause mindestens 15 Minuten betragen muss. Dies gilt auch für Beamte, die in der Regel den gleichen rechtlichen Rahmen wie andere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen.

In Zukunft werden die Reaktionen auf dieses Urteil und mögliche Anpassungen in den Regelungen weiterhin von Interesse sein, insbesondere, da ähnliche Fälle möglicherweise in anderen Verwaltungen zur Diskussion stehen könnten.

Für den nächsten Schritt bleibt abzuwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitszeitregelungen im gesamten öffentlichen Dienst haben könnte.

Für weitere Informationen zu dieser Thematik können die Artikel von Merkur, Datev und Anwalttipps Deutschland zu Rate gezogen werden.

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Ort Sigmaringen, Deutschland
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