Zementprodukte in Gefahr: Überlagerte Ware kann Allergien auslösen!

Tübingen prüft die Marktüberwachung zementhaltiger Produkte auf Grenzüberschreitungen von Chrom(VI) und deren gesundheitliche Risiken.

Tübingen prüft die Marktüberwachung zementhaltiger Produkte auf Grenzüberschreitungen von Chrom(VI) und deren gesundheitliche Risiken.
Tübingen prüft die Marktüberwachung zementhaltiger Produkte auf Grenzüberschreitungen von Chrom(VI) und deren gesundheitliche Risiken.

Zementprodukte in Gefahr: Überlagerte Ware kann Allergien auslösen!

Köln, 26. Juni 2025 – Aktuelle Prüfungen haben ergeben, dass viele zementhaltige Produkte, die in Handelsgeschäften angeboten werden, oft überlagert sind. Besonders betroffen sind Sorten wie Beton, Estrich und Fliesenkleber, die häufig Chrom enthalten. Diese Substanz kann beim Anmischen mit Wasser in gefährliche Chrom(VI)-Verbindungen umgewandelt werden, die allergische Hautreaktionen, auch bekannt als Maurerkrätze, auslösen können. Laut RP Baden-Württemberg ist diese Berufskrankheit in Europa dank eines festgelegten Grenzwerts von 2 mg/kg Chrom(VI)-Verbindungen mittlerweile selten.

Produkte, die diesen Grenzwert überschreiten, dürfen nicht verkauft werden. Hersteller haben die Möglichkeit, die Grenzwerte zu unterschreiten, indem sie den Gesamtgehalt an Chrom reduzieren oder Reduktionsmittel beifügen. Doch Achtung: Diese Reduktionsmittel verlieren mit der Zeit ihre Wirksamkeit und hängen stark von den Lagerbedingungen ab. Deswegen müssen zementhaltige Produkte mit wichtigen Informationen, insbesondere dem Herstellerdatum und den spezifischen Lagerbedingungen, gekennzeichnet werden.

Genauere Prüfungen notwendig

Im vergangen Jahr hat die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen in zahlreichen Baumärkten und Baustoffhandlungen Prüfungen durchgeführt. Das Resultat war alarmierend: 16 von 100 getesteten Produkten überschritten die vorgesehene Lagerzeit und wiesen teilweise das Zwei- bis Dreifache des zulässigen Alters auf. Zusätzlich wurden bei 21 Produkten Mängel in der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung festgestellt. Die betroffenen Händler nahmen diese Produkte freiwillig aus dem Verkauf, während Hersteller die notwendigen Kennzeichnungen ergänzten.

Verbraucher sollten besonders darauf achten, beim Kauf von zementhaltigen Produkten auf das Hersteller- und Haltbarkeitsdatum zu schauen und überlagerte Ware zu vermeiden. Zudem ist es wichtig, die Schutzausrüstung gemäß den Herstellerangaben beim Gebrauch zu tragen.

Chromatreduzierung und deren Herausforderungen

Eine zukunftsweisende Maßnahme zur Senkung des Chromgehalts in Zement und Beton besteht in der chemischen Umwandlung von wasserlöslichem Chrom(VI) in weniger schädliches Chrom(III). Das Bauingenieur24 informiert, dass Reduktionsmittel wie Eisen-(II)-Sulfat und Zinn-(II)-Sulfat verwendet werden, um diese Transformation zu erreichen. Auch wenn keine signifikanten Veränderungen der Betoneigenschaften zu erwarten sind, gibt es eine Preissteigerung für Zement und Beton durch die zusätzlichen Aufwendungen dieser Maßnahmen.

Die Prinzipien der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung erfordern, dass Zemente und Zementgemische deutlich darauf hinweisen, ob sie als sensibilisierend eingestuft sind. Dies beinhaltet die Kennzeichnung mit einem spezifischen Gefahrenhinweis, der besagt: „Kann allergische Hautreaktionen hervorrufen.“ Für Produkte, in denen der Gehalt an löslichem Chrom(VI) nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse erreicht, sind besondere Kennzeichnungsanforderungen vorgeschrieben. Dies wird unter anderem in REACH Online erklärt.

Um den Herausforderungen in der Bauindustrie gerecht zu werden, wird die Marktüberwachung die zementhaltigen Produkte weiterhin unter die Lupe nehmen und die Analysen des Gehalts an Chrom(VI)-Verbindungen ausweiten. Es ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit der Verbraucher, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.