Urteil aus Hamm: Urlaubstage bleiben trotz Mutterschutz erhalten!

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Das Landesarbeitsgericht Hamm stärkt Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit – Urlaub verfällt nicht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stärkt Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit – Urlaub verfällt nicht.
Das Landesarbeitsgericht Hamm stärkt Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit – Urlaub verfällt nicht.

Urteil aus Hamm: Urlaubstage bleiben trotz Mutterschutz erhalten!

In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 6.11.2025 entschieden, dass Urlaubstage während des Mutterschutzes und der Elternzeit nicht verfallen dürfen, selbst wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht. Das Urteil betrifft zahlreiche Beschäftigte, die aufgrund von Schwangerschaft oder familiären Verpflichtungen ihren Urlaub nicht wie geplant nehmen konnten.

Im konkreten Fall forderte eine Verkäuferin aus einem Handelsbetrieb, die über zwei Jahre in Elternzeit war, ihre alten Urlaubstage ein. Doch ihr Arbeitgeber berief sich auf einen Manteltarifvertrag, der eine Verfallsfrist bis zum 30. April des Folgejahres vorsieht. Das Gericht stellte klar, dass die Regelungen des Mutterschutzgesetzes sowie des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Vorrang vor tariflichen Verfallfristen haben.

Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Während der Mutterschutzzeit und auch in der Elternzeit sammeln Arbeitnehmerinnen weiterhin Urlaubsansprüche. Laut dem Mutterschutzgesetz gilt, dass Zeiten eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten zählen, was bedeutet, dass auch in diesen Phasen Urlaubsansprüche entstehen. Beschäftigte müssen jedoch darauf achten, ihre Resturlaubstage nach der Rückkehr aus der Elternzeit rechtzeitig zu beantragen.

Das Gericht entschied, dass aufgeschobene Urlaubstage bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres bestehen bleiben und nicht wie ursprünglich angenommen erlöschen. So kann der Resturlaub aus dem Jahr 2021 bis Ende 2025 in Anspruch genommen werden. Die LAG Hamm hat damit die Rechte von Arbeitnehmerinnen erheblich gestärkt, da Arbeitgeber sich nicht mehr auf tarifliche Fristen berufen können, sobald gesetzliche Schutzfristen greifen.

Wichtige Hinweise für Beschäftigte

  • Urlaubsanspruch bleibt während Mutterschutz und Elternzeit erhalten.
  • Der Resturlaub sollte nach der Rückkehr rechtzeitig beantragt werden.
  • Verfallfristen von tariflichen Verträgen greifen nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen bestehen.
  • Mutterschutzfristen reichen in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.

Um einen möglichen Verlust von Urlaubstagen zu vermeiden, sollten alle betroffenen Beschäftigten genau auf ihre Urlaubsansprüche achten. Insbesondere Frauen, die wegen Schwangerschaft oder Elternzeit nicht arbeiten konnten, sind aufgerufen, ihre alten Urlaubsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Die aktuelle Rechtsprechung bietet hier einen klaren Schutz und fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.