Betrunkener Mann in Neu-Ulm vor Wohnungstür: Polizei greift ein!

Ein stark betrunkener 60-Jähriger in Neu-Ulm kann nicht in seine Wohnung gelangen und wird in Polizeigewahrsam genommen.
Ein stark betrunkener 60-Jähriger in Neu-Ulm kann nicht in seine Wohnung gelangen und wird in Polizeigewahrsam genommen. (Symbolbild/NAGW)

Betrunkener Mann in Neu-Ulm vor Wohnungstür: Polizei greift ein!

Vorwerkstraße, 89231 Neu-Ulm, Deutschland - Am Samstagmittag fanden besorgte Zeugen in der Vorwerkstraße in Neu-Ulm eine stark betrunkene Person im Treppenhaus. Die Polizei wurde gerufen, und die Beamten trafen auf einen 60-jährigen Hausbewohner, der offenbar nicht mehr in seine Wohnung gelangen konnte. Der Mann, der keinen Wohnungsschlüssel dabei hatte, war in einem desolaten Zustand und verweigerte einen freiwilligen Atemalkoholtest. Dies berichtete die Augsburger Allgemeine.

Vor dem Eintreffen der Polizei hatte der Mann mehrfach im Treppenhaus gestürzt, was seine Hilflosigkeit unterstrich. Aus diesem Grund entschieden die Beamten, ihn in Schutzgewahrsam zu nehmen, um weitere Verletzungen zu verhindern. Der 60-Jährige wurde vorsorglich ärztlich untersucht, benötigte jedoch keine medizinische Intervention. Er verbrachte die Nacht bis Sonntagmorgen bei der Polizeiinspektion, wo er ausnüchterte. Dies entspricht den Vorschriften für Polizeigewahrsam, die unter anderem das Festhalten einer Person zur Gefahrenabwehr regeln, wenn diese in einem hilflosen Zustand ist, wie es Juraforum erklärt.

Was ist Polizeigewahrsam?

Polizeigewahrsam stellt einen bedeutenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit dar. Er erfolgt zur Prävention von Gefahren und dient nicht der Strafverfolgung. In Deutschland sind die Kriterien und Umstände, unter denen eine Person in Gewahrsam genommen werden darf, streng geregelt. So darf der Gewahrsam laut den Polizeigesetzen nur dann erfolgen, wenn eine akute Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vorliegt oder bei Selbstgefährdung. Der Sicherungsgewahrsam wird häufig bei Situationen eingesetzt, wo jemand in einem hilflosen Zustand ist oder eine Gefahr für sich selbst darstellt, wie Wikipedia zusammenfasst.

Die Dauer des Polizeigewahrsams ist durch § 128 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) auf 24 Stunden begrenzt, wobei eine richterliche Anordnung erforderlich ist, wenn zusätzliche Zeit benötigt wird. Es wird auch darauf geachtet, dass der Gewahrsam verhältnismäßig ist und die persönlichen Rechte der Betroffenen angemessen gewahrt bleiben.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Entscheidung der Polizisten, im Falle des 60-jährigen Neu-Ulmers zugunsten des Schutzgewahrsams zu handeln, nicht nur rechtlich begründet war, sondern auch notwendig, um ihn vor weiteren Stürzen und möglichen Verletzungen zu bewahren. Solche Maßnahmen sind im Sinne der öffentlichen Sicherheit unerlässlich.

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OrtVorwerkstraße, 89231 Neu-Ulm, Deutschland
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