Neue sächsische Corona-Schutzverordnung mit Lockerungen ab 14.06.2021 - Stadt Leipzig

Ab 14. Juni 2021:

Geänderte Prinzipien

Die Verordnung nimmt verschiedene Anpassungen im Bereich der Grundsätze vor. Ab sofort treten für alle Schwellenwerte, die über- oder unterschritten werden, die dazugehörigen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- oder unterschritten wurde. Damit gilt die 14-Tage-Regel für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr.

Die bisherige Grenze von 1.300 Betten auf der Normalstation in Sachsen wird auf die Bettenbelegung auf den Intensivstationen ausgeweitet: Wenn entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt sind, alle beteiligten Entspannungsschritte werden aufgehoben eine 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist möglich.

Kontaktbeschränkungen

Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert unter 100, bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Zusammenkünfte von zwei Haushalten sind erlaubt – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, ansonsten maximal zehn Personen. Wird der Schwellenwert von 50 nicht erreicht, können sich unabhängig von der Anzahl der Haushalte bis zu zehn Personen treffen.

Für Familien-, Vereins- und Betriebsfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in separaten Räumen oder von Dritten zur Verfügung gestellten Freiflächen stattfinden, gilt bei einer Inzidenz von weniger als 35 Tagen eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Kinder sind weiterhin nicht von den Kontaktbeschränkungen erfasst.

Maskenpflicht

Im öffentlichen Raum im Freien besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Face-to-Face-Maske, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

In ambulanten und stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, pflegebedürftige Personen und Besucher von der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske abgesehen werden, sofern diese als genesen oder vollständig geimpft gelten. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.

Inzidenzbasierte Öffnungen:

Zusätzlich zu den Bestimmungen der letzten Verordnung sind ab 14. Juni 2021 folgende Lockerungen möglich:

Inzidenz unter 100

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt unter anderem ab dem übernächsten Tag:

  • Beherbergungsangebote sind mit Kontaktaufnahme und täglicher Prüfung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig,
  • Messen, Tagungen und Kongresse können mit aktueller Prüfung, Hygienekonzept und Kontaktaufnahme durchgeführt werden,
  • An Ehen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, bei mehr als zehn Teilnehmern bleibt die Prüfungspflicht bestehen,
  • Beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Freien etc. entfällt die Verpflichtung zur Voranmeldung,
  • Proben und Auftritte von Laien- und Laienchören sind möglich unter den Bedingungen der Terminvereinbarung, Kontaktaufnahme und Nachweis der täglichen Prüfung,
  • Gruppensportarten bis 30 Minderjährige sind auch ohne Prüfung auf Sportanlagen im Freien möglich,
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Bedingung eines Hygienekonzepts, Kontaktaufnahme und Pflichttest für Besucher erlaubt,
  • Seilbahnen sowie Binnen- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder touristischen Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontaktaufnahme und täglichem Testen der Gäste erfolgen.

Inzidenz unter 50

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag unter anderem:

  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit einem genehmigten Hygienekonzept, den Anforderungen an Terminbuchung, Kontaktaufnahme und Testpflicht zulässig,
  • Kantinen und Kantinen können ohne Prüfungspflicht, aber mit Kontaktaufnahme,
  • Möglich ist die Eröffnung von Hallenbädern, Spas, Spaßbädern, Hotelbädern, Wellnesscentern und Thermen, wobei neben einem Hygienekonzept auch Kontaktaufnahme und tägliches Testen der Besucher erforderlich ist. In Freibädern gibt es keine Prüfungspflicht für Minderjährige,
  • Indoor-Spielplätze, Zirkusse, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros können mit Hygienekonzept, Kontaktaufnahme und täglichem Kundentest öffnen.

Inzidenz unter 35

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt unter anderem ab dem übernächsten Tag:

  • Die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme im Außenbereich des Restaurants entfällt,
  • Öffentliche Feste und Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind erlaubt,
  • An Trauungen und Beerdigungen können bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei der Test nicht erforderlich ist.
  • Die Personenzahl und die Prüfungspflicht bei der Ausübung entfällt,
  • Saunen, Dampfbäder und Saunen können mit Hygienekonzept, Kontaktaufnahme und täglichem Besuchertest öffnen,
  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit einem Hygienekonzept, täglichen Tests und Kontaktverfolgung öffnen,
  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Veranstaltungen, Agenturen und Fahrzeugen ist für Kunden mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontaktaufnahme und Probeläufen gestattet,
  • Die Prüfpflichten entfallen weitgehend, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Die Prüfpflicht bleibt für folgende Ausnahmen bestehen:
    • Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
    • Innenmessungen,
    • Großveranstaltungen,
    • Dampfsaunen, Dampfbäder, Saunen,
    • Angebote der Prostitution.

zusätzliche Information

Weitere Informationen und die Verordnung finden Sie unter https://www.coronavirus.sachsen.de.

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Quellen