Pflegepersonen: Höhere Rentenansprüche dank LSG-Urteil gesichert!

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied über Rentenansprüche für pflegende Angehörige, relevant ab 2017.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied über Rentenansprüche für pflegende Angehörige, relevant ab 2017.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied über Rentenansprüche für pflegende Angehörige, relevant ab 2017.

Pflegepersonen: Höhere Rentenansprüche dank LSG-Urteil gesichert!

In einem richtungsweisenden Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 22. Mai 2025 die Rechte von pflegenden Angehörigen gestärkt. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rentenversicherungspflicht von Personen, die ihre Angehörigen in der Zeit zwischen 2016 und 2017 pflegten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die richtigen Informationen und Ansprüche in der Pflege zu kennen, um die Rentenansprüche nicht zu verlieren. Rentenbescheid24 berichtet, dass das Gericht den Rentenversicherungsträger als die einzig zuständige Stelle für die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht identifizierte. Diese Zuständigkeit liegt nicht bei der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Im konkreten Fall klagte ein Mann, der von Februar 2016 bis Februar 2017 seine Mutter pflegte. Die Pflegekasse hatte ursprünglich die Meldung zur Rentenversicherungspflicht abgelehnt und sich dabei auf ein MDK-Gutachten berufen, das eine zu niedrige wöchentliche Pflegezeit festgestellt hatte. Der Kläger hielt dieses Gutachten für falsch und zog vor Gericht. In erster Instanz wies das Sozialgericht Heilbronn die Klage ab, weil es das MDK-Gutachten als bindend einschätzte. Doch der Kläger gab nicht auf und legte Berufung ein.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts schließlich auf und stellte die Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 01.01. bis 28.02.2017 fest. Vier zentrale Punkte führten zu diesem Urteil: Erstens, allein der Rentenversicherungsträger entscheidet über die Versicherungspflicht, zweitens wurde die Mindestpflegezeit durch eine Gesetzesänderung ab 01.01.2017 auf 10 Stunden pro Woche gesenkt. Drittens sind MDK-Gutachten nicht rechtsverbindlich, sondern lediglich Beweismittel. Und viertens tritt die Versicherungspflicht automatisch ein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass Pflegepersonen auch bei niederen MDK-Gutachten Rentenansprüche durchsetzen können, was besonders nach der Reform 2017 von großer Bedeutung ist.

Rentenansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn die gesetzliche Mindestpflegezeit erfüllt ist. Vor 2017 lag diese noch bei 14 Stunden pro Woche, während sie danach auf 10 Stunden gesenkt wurde. Das Urteil könnte für viele pflegende Angehörige ein großer Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit und Absicherung sein.

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Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige weiterentwickeln. Doch mit dem aktuellen Urteil ist klar: Die Rechte der Pflegenden stehen mehr denn je im Mittelpunkt des gesellschaftlichenDialogs in Deutschland.