Streit um Blumenkästen: Gericht stoppt Münchener Balkon-Tradition!

Streit um Blumenkästen: Gericht stoppt Münchener Balkon-Tradition!
Es ist ein heißes Eisen, das seit einiger Zeit die Gemüter in einer Münchener Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erhitzt: Die Anbringung von Blumenkästen an Balkonen. Wie die tz berichtet, hat eine Eigentümerin ihre Blumenkästen seit Jahren außen am Balkon angebracht, als jedoch die Bewohnerin der darunterliegenden Wohnung ihren Balkon verglasen ließ, gab es Probleme—Wasser tropfte aus den Blumenkästen und führte zu Schäden. Ein klassisches Beispiel für den Konflikt zwischen individuellem Geschmack und gemeinschaftlichen Regeln.
Die WEG entschied in einer Versammlung im Jahr 2024, dass alle Balkonkästen zukünftig innen angebracht werden müssen. Zudem wurde beschlossen, dass der Eigentümer, dessen Kästen Schäden verursachen, für die Folgekosten aufkommen muss. Die Klägerin wollte sich mit diesem Beschluss nicht abfinden und klagte gegen die Entscheidung der Gemeinschaft, um ihre gewohnte Praxis beizubehalten.
Gerichtsurteil und dessen Implikationen
Das Amtsgericht München wies die Klage der Frau ab, erklärte jedoch die Regelung zur Haftung für Schäden als unwirksam. Laut Urteil sei die historische Anbringung der Blumenkästen an der Außenseite kein Grund für einen dauerhaften Anspruch auf diese Praxis. Das Gericht betonte außerdem, dass die Anbringung von Blumenkästen je nach den spezifischen Umständen geregelt werden kann. Die Gemeinschaft hat damit das Recht, durch solche Beschlüsse Schäden am Gemeinschaftseigentum zu vermeiden, was zu den ordnungsgemäßen Verwaltungsaufgaben zählt – ein Aspekt, den auch der Experte für WEG-Verwaltung Moritz Himmelreich unterstreicht. „Es ist wichtig, Grenzen zu setzen, um ein harmonisches Zusammenleben zu fördern“, so Himmelreich.
In dem Urteil, das am 12. November 2024 gefällt wurde, stellte das Gericht außerdem fest, dass der Beschluss nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder Vereinbarungen der Eigentümer verstößt. Die Pionierin der Blumenkästen klagte, dass ihr Balkon durch die Vorgabe um etwa 30 cm verkleinert werde – jedoch wurde dies nicht als schützenswert anerkannt.
Die Bedeutung der gemeinschaftlichen Regeln
Bei all diesen Reibereien bleibt festzuhalten: Balkone gehören größtenteils zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie über eine Wohnung, also Sondereigentum, zugänglich sind. Laut matera.eu umfasst das Gemeinschaftseigentum unter anderem Balkongeländer, die Außenseite der Wohnungstür und vieles mehr. Lediglich nicht-konstruktive Teile wie die Innenanstriche oder Pflanzenkübel fallen unter das Sondereigentum.
Die komplexe Eigentumszuordnung ist für viele eine graue Zone, und das ist auch der Grund, warum die Verwaltung solcher Gemeinschaften klare Leitlinien benötigt. Schließlich ist die Haftung für Schäden, die von Sondereigentum auf das Gemeinschaftseigentum übergehen und vice versa, zentral für die Gemeinschaft. Auch wenn die individuellen Vorlieben oft unterschiedlich sind, sollten Harmonie und eine einvernehmliche Lösung am Ende des Tages das Ziel aller sein.
Abschließend bleibt zu sagen, dass auch wenn individuelle Ansprüche bestehen, die Gemeinschaft den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben festlegt, und jeder Eigentümer eine Verantwortung gegenüber den anderen hat. Ein kleines Stückchen Luxus im Alltag, wie ein schön bepflanzter Balkon, darf also nicht auf Kosten der Gemeinschaft gehen.