Unfallflucht in Würzburg: Zwei Fahrer hautnah am Verursachen!

Unfallflucht in Würzburg: Zwei Fahrer hautnah am Verursachen!
Ein tagtägliches Szenario auf den Straßen: Am Montag wurden in Würzburg gleich zwei geparkte Pkw angefahren. Der erste Vorfall ereignete sich auf dem Parkdeck des Hubland-Centers zwischen 08:44 Uhr und 10:07 Uhr, wo das Fahrzeug eines jungen Mannes beschädigt wurde. Der Unfallschaden beläuft sich auf rund 1.200 Euro. Der zweite Vorfall fand in der Marktgarage statt, als ein Audi einem weiteren Pkw zugerichtet wurde, ebenfalls mit einem Schaden von etwa 1.200 Euro. In beiden Fällen flüchteten die Unfallverursacher, ohne ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, was die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt dazu veranlasst, Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einzuleiten. Zeugen werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 0931-457 2230 zu melden, um den Vorfällen auf den Grund zu gehen.
Man fragt sich, was in solch einem Fall passieren kann. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist in Deutschland nach § 142 StGB geregelt, der die Interessen aller Beteiligten schützen möchte. Selbst kleinere Schäden, wie ein Parkrempler, können als Straftat gewertet werden, wenn keine Meldung erstattet wird. Unfallbeteiligte haben eine so genannte Auskunftspflicht, um den Hergang und die Folgen des Unfalls festzustellen. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, riskiert empfindliche Strafen, die von Geldbußen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reichen können.
Der rechtliche Rahmen
Was passierte genau bei diesen Verkehrsunfällen? Einmal ist ein Unfall immer dann gegeben, wenn es zu Personenschäden oder nennenswerten Sachschäden kommt. Dabei gilt, dass das unerlaubte Entfernen nur bei Fremdschäden strafbar ist – im Falle eigener Schäden greift § 142 StGB nicht. Die Unfallbeteiligten müssen sich am Unfallort aufhalten, solange feststellungsbereite Personen anwesend sind. Ist niemand vor Ort, wird es komplizierter: Es kann eine nachträgliche Feststellungspflicht bestehen.
Das Warten auf den Geschädigten ist also ausschlaggebend. Die Dauer hierfür ist gesetzlich nicht konkret definiert, macht aber einen wichtigen Teil des Verfahrens aus. Kann der Geschädigte nicht antreten, muss der Verursacher die Polizei benachrichtigen. Auch hier gilt, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe nicht ausreicht – es handelt sich hierbei um echte Unfall- bzw. Fahrerflucht. Das Wegfahren ohne weitere Maßnahmen zieht weitere rechtliche Konsequenzen nach sich.
Folgen für Unfallflüchtige
Dabei sind die Konsequenzen für Unfallflüchtige ziemlich hart. Neben Geldstrafen drohen auch Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot von mindestens sechs Monaten. Auch für Fußgänger und Radfahrer, die in einen Unfall verwickelt sind, gelten die gleichen Regeln: Die Art der Fortbewegung spielt dabei keine Rolle, wichtig ist lediglich die Tatsache der Beteiligung am Unfall.
Für die Geschädigten kann die Situation ärgerlich werden. Sie müssen im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen bleiben, sollte der Verursacher nicht ermittelt werden. Hier springt die Vollkaskoversicherung oft nur unter Abzug der Selbstbeteiligung ein. Auch deren Schadensfreiheitsrabatt kann in Mitleidenschaft gezogen werden. Der ADAC bietet Mitgliedern hierzu Rechtsberatung an, um etwaige Unsicherheiten zu klären.
So bleibt der Vorfall in Würzburg ein weiteres Beispiel dafür, wie wichtig es ist, nach einem Unfall verantwortungsvoll zu handeln. Wer sich ohne Feststellungen vom Unfallort entfernt, spielt nicht nur mit dem Gesetz, sondern kann auch seiner eigenen Versicherung schaden.