Deutsche Bahn darf Sparpreise ohne E-Mail-Abgabe verkaufen – Gerichtsurteil!

Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Deutsche Bahn beim Kauf von Sparpreistickets keine E-Mail-Adresse mehr verlangen darf.

Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Deutsche Bahn beim Kauf von Sparpreistickets keine E-Mail-Adresse mehr verlangen darf.
Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Deutsche Bahn beim Kauf von Sparpreistickets keine E-Mail-Adresse mehr verlangen darf.

Deutsche Bahn darf Sparpreise ohne E-Mail-Abgabe verkaufen – Gerichtsurteil!

Im Zeitalter der digitalen Transformation ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein echtes Ausrufezeichen für den Verbraucherschutz und die Handhabung von personenbezogenen Daten bei der Deutschen Bahn. Mit einer Entscheidung, die am 10. Juli 2025 gefällt wurde, wurde der Bahn untersagt, beim Kauf von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer zu verlangen. Dies ist ein klares Signal, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch für große Unternehmen wie die Deutsche Bahn gilt. LTO berichtet, dass dies gegen die DSGVO verstößt und unterstreicht, dass die Forderung nach persönlichen Daten, um eine Fahrkarte zu erwerben, nicht akzeptabel ist.

Vor dem Urteil mussten Fahrgäste, die ein Ticket am Schalter kauften, ihre E-Mail-Adresse oder Handynummer angeben. Diese Regelung war seit Oktober 2023 in Kraft, was vielen Reisenden sauer aufstieß. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung wurde als nicht wirklich freiwillig angesehen, da die Verbraucher keine echte Wahl hatten und die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Bahn die Situation zusätzlich verschärfte. Das Gericht stellte klar, dass der Erwerb eines Tickets in erster Linie der Beförderung dient und nicht der Generierung von digitalen Tickets für interne Unternehmenszwecke. Die Zeit hebt hervor, dass auch die Effizienzgewinne des Unternehmens nicht zu einem Eingriff in die Rechte der Verbraucher führen dürfen.

Ein Erfolg für den Verbraucherschutz

Die Klage wurde durch die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestoßen, die das Urteil als bedeutenden Sieg für den Verbraucherschutz bezeichnet. „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Erhebung persönlicher Daten für den Buchungsprozess nicht notwendig ist“, erklärt ein Vertreter der vzbv. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die Deutsche Bahn nun auch die Möglichkeit schaffen muss, Sparpreistickets ohne die Angabe einer E-Mail-Adresse am Schalter zu erwerben. Auch wenn die Buchung über die Webseite oder App weiterhin die Angabe einer E-Mail erfordert, so stellt das Urteil einen Fortschritt für die Rechte der Verbraucher dar.

Ein weiterer wesentlicher Punkt in der Entscheidung ist die Betonung der Grundsätze der DSGVO, welche die Freiheit und die Rechte der Verbraucher schützen sollen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hebt hervor, dass diese Regelungen unter anderem die Prinzipien der „Zweckbindung“ und „Datenminimierung“ festlegen. Das bedeutet, dass Daten nur für einen festgelegten Zweck verarbeitet werden dürfen und nur die notwendigen Informationen erhoben werden sollten.

Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass das Urteil des OLG Frankfurt am Main eine wohlverdiente Bestätigung für den Verbraucherschutz in Deutschland ist. Die Entscheidung könnte auch andere Unternehmen dazu anregen, ihre datenschutzrechtlichen Praktiken zu überdenken. Verbraucher haben nun ein weiteres Mittel, um ihre Rechte zu wahren, und die Chance, ihre Daten besser zu schützen.