Neues Gesetz: Barrierefreiheit im digitalen Raum für alle Hessen!

Am 28. Juni 2025 tritt in Hessen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, das Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet.

Am 28. Juni 2025 tritt in Hessen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, das Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet.
Am 28. Juni 2025 tritt in Hessen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, das Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet.

Neues Gesetz: Barrierefreiheit im digitalen Raum für alle Hessen!

Es tut sich was in Hessen! Am 28. Juni 2025 tritt das mit Spannung erwartete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das die digitale Landschaft für Menschen mit Behinderungen grundlegend verändern soll. Dieses neue Gesetz verpflichtet Unternehmen der Privatwirtschaft, ihre Produkte und Dienstleistungen im digitalen Raum barrierefrei zu gestalten. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Menschen, ungeachtet ihrer Einschränkungen, am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die hessische Landesregierung hat kürzlich einen Gesetzentwurf zu einem Staatsvertrag zur Umsetzung des BFSG in den Hessischen Landtag eingebracht, um die Weichen dafür zu stellen. Laut soziales.hessen.de nehmen Online-Shopping, Online-Banking und die Webseiten der Verkehrsunternehmen hierbei eine besonders zentrale Rolle ein.

Das BFSG geht sogar noch einen Schritt weiter. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882, auch bekannt als der European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Erstmals werden private Wirtschaftsakteure verpflichtet, Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Betroffene Produkte sind unter anderem Smartphones, Smart-TVs, Bankautomaten und E-Book-Lesegeräte, die diese Anforderungen erfüllen müssen, um eine EU-Konformitätserklärung sowie die CE-Kennzeichnung zu erhalten. Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro, insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Produkte und Dienstleistungen, die ab dem Inkrafttreten des BFSG den Barrierefreiheitsanforderungen genügen müssen, wie bundesfachstelle-barrierefreiheit.de erläutert.

Gesamtgesellschaftliche Teilhabe im Fokus

Die hessische Sozialministerin Heike Hofmann hebt hervor, dass das Ziel des Gesetzes die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie von älteren und eingeschränkten Menschen ist. Um das zu gewährleisten, wird eine länderübergreifende Marktüberwachungsbehörde mit Sitz in Sachsen-Anhalt eingerichtet, die die Einhaltung der neuen Vorschriften überwachen soll. Verbraucher*innen haben zudem das Recht, bei Verstößen Klage zu erheben – ein weiterer Schritt, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

Besonders interessant ist die Tatsache, dass auch Webangebote betroffen sind. Webseiten, die Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, fallen somit unter das BFSG. Hier wird die Barrierefreiheit als die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen definiert, ohne dass dabei besondere Erschwernisse oder fremde Hilfe erforderlich sind. Das wird vielen Menschen das Leben erleichtern und Barrieren abbauen.

Übergangsfristen und Beratungsangebote

Für Unternehmen gibt es Übergangsfristen von fünf bis 15 Jahren, je nach Art der Dienstleistungen. Um den Kleinunternehmern unter die Arme zu greifen, bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlose Beratungen an. Diese Unterstützung ist wichtig, damit auch die kleineren Betriebe die neuen Anforderungen bewältigen können.

Für alle, die mehr Informationen suchen, sind die Details zum BFSG und den damit verbundenen Anforderungen leicht auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu finden. Das BFSG verspricht, einen grundlegenden Wandel in der Zugänglichkeit digitaler Dienste herbeizuführen und ein Zeichen für mehr Gleichberechtigung und Teilhabe in unserer Gesellschaft zu setzen, wie auf soziales.hessen.de und bundesfachstelle-barrierefreiheit.de betont wird.