Widerruf: Der Patron nicht auf Foto des Raketen-Rambos!

Die B.Z. Berlin veröffentlicht einen Widerruf zur Berichterstattung über Ahmad A. und seine Verbindung zum „Raketen-Rambo“.
Die B.Z. Berlin veröffentlicht einen Widerruf zur Berichterstattung über Ahmad A. und seine Verbindung zum „Raketen-Rambo“. (Symbolbild/NAG Archiv)

Berlin, Deutschland - Ein aktueller Widerruf zur Berichterstattung beschäftigt die Redaktion der B.Z., die einen Fehler in ihrer Berichterstattung über Ahmad A., auch bekannt als der „Patron“, korrigiert hat. In einem Artikel vom 09.01.2025 mit der Überschrift „Welche Rolle spielte der ‚Patron‘ beim Raketen-Rambo?“ wurde fälschlicherweise behauptet, Ahmad A. sei auf einem gemeinsamen Foto mit dem „Raketen-Rambo“ Atallah Younes abgebildet. Die Redaktion stellt klar, dass Ahmad A. tatsächlich nicht auf diesem Bild zu sehen war, und entschuldigt sich für die Verwechslung. Solche Korrekturen sind für Medien wichtig, um Genauigkeit und Vertrauen bei ihren Lesern zu gewährleisten. B.Z. berichtet, dass dieser Widerruf ein Teil der verantwortungsbewussten journalistischen Praxis ist.

Fehler in der Berichterstattung sind nicht selten, und die Medien müssen sie transparent korrigieren. Diese Praktiken sind entscheidend, um die Glaubwürdigkeit zu wahren und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken. Ein Widerruf, wie im Fall von Ahmad A., zeigt, dass selbst etablierte Medien bereit sind, ihre Fehler anzuerkennen.

Das Widerrufsrecht im Fotorecht

Ein weiterer Aspekt, der häufig im Zusammenhang mit Widerrufen erwähnt wird, betrifft das Fotorecht. Wenn eine Person in die Nutzung ihrer Abbildung einwilligt, ist die Frage, ob diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, von großem Interesse. Dabei stellt sich heraus, dass ein „willkürliches“ Widerrufsrecht nicht grundsätzlich gewährt wird. Laut Ferner & Alsdorf ist es erforderlich, dass ein hinreichender Grund für den Widerruf vorliegt, wie etwa eine Veränderung der persönlichen Umstände, die eine frühere Einwilligung nicht mehr vertretbar macht.

Die Rechtsprechung zeigt, dass eine einmal erteilte Einwilligung grundsätzlich nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann. Ein Beispiel liefert das Landgericht Bielefeld, das feststellte, dass ein Widerruf nur bei wichtigen Gründen möglich ist. Solche Gründe können zum Beispiel entstehen, wenn die weitere Verwendung eines Fotos als verletzend oder missverständlich wahrgenommen wird, was rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.

Widerruf und seine Aspekte im Arbeitsrecht

Besonders im Arbeitsrecht ist das Thema des Widerrufs von Einwilligungen ebenfalls relevant. Arbeitnehmer, die in Werbekampagnen abgebildet sind, müssen genauer abwägen, ob sie ihre Zustimmung widerrufen können. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Fällen klargestellt, dass die Rechtslage differenziert betrachtet werden muss. So kann ein Widerruf legitim sein, wenn das Bildmaterial die Identität des Arbeitnehmers hervorhebt oder er irrtümlicherweise den Eindruck erweckt, im Unternehmen tätig zu sein, nachdem er das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Die Komplexität dieser Thematik zeigt, wie erheblich der Zusammenhang zwischen Einwilligung und Widerruf im digitalen Zeitalter ist. Nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte dies weitreichende Folgen für die Handhabung und Rechtsauffassung bezüglich von Einwilligungen mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird, und ob die bestehende Praxis im Lichte der neuen Regelungen überdacht werden muss.

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Ort Berlin, Deutschland
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