Gericht entscheidet: Rückzahlung von Studiengebühren ist unzulässig!

Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland - In einem wegweisenden Urteil hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass Rückzahlungsklauseln für Studienkosten, die an die Eigenkündigung von Arbeitnehmern gebunden sind, oft unwirksam sind. Der Fall (Az. 5 SLa 104/24) betrifft eine Studentin, die eine Finanzierung für ihr Bachelorstudium in Physiotherapie erhalten hatte, dazu verpflichtet war, eine Mindestanzahl praktischer Zeiten in einer Physiopraxis abzuleisten und nach ihrem Abschluss fünf Jahre im Unternehmen zu arbeiten. Trotz dieser Bindung kündigte die Studentin fristgemäß und zog in eine andere Stadt, was ihren Arbeitgeber dazu veranlasste, die Rückzahlung der übernommenen Studiengebühren in Höhe von rund 10.800 Euro einzufordern. Die Studentin weigerte sich, die Rückzahlung zu leisten, da sie die entsprechende Klausel als unwirksam erachtete.BNN berichtet, dass das Gericht der Studentin Recht gab und die Rückzahlungspflicht als unzulässig einstufte. Besondere Beachtung fand dabei die Feststellung, dass Rückzahlungspflichten nicht ausschließlich an die Eigenkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft werden dürfen.
Der Fall legt die Problematik offen, die bei vielen Arbeitgebern und deren Rückzahlungsverpflichtungen besteht. Oftmals enthalten die Förderverträge für Studienkosten Klauseln, die eine Rückzahlung bei Ablehnung eines Beschäftigungsangebots vorsehen. Diese Klauseln werden jedoch häufig als unangemessen benachteiligend angesehen, wenn sie keine nachvollziehbaren Ausnahmen vorsehen. Laut einer Analyse von ETL-Rechtsanwälte sollten Rückzahlungsklauseln klar, ausgewogen und transparent gestaltet werden, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen.
Rechtsanwendung und Anforderungen an Rückzahlungsklauseln
Das Urteil des LAG vom 25. Februar 2024 zeigt, dass Rückzahlungsklauseln, die eine absolute Rückzahlungsverpflichtung ohne Differenzierung nach Ablehnungsgründen beinhalten, rechtlich nicht haltbar sind. Das Gericht wies darauf hin, dass Rückzahlungspflichten auch in Fällen solidarischer Ablehnungsgründe, wie etwa Krankheitsfällen, nicht einfach durchgesetzt werden dürfen. Arbeitgeber, die in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter investieren, sind gut beraten, ihre Vertragsklauseln zu überprüfen und entsprechend anzupassen.Anwalt.de ergänzt, dass das Bundesarbeitsgericht die Verantwortung hat, dafür zu sorgen, dass solche Rückzahlungsklauseln fair und transparent sind.
Die Entscheidung des LAG und die anschließenden Ermahnungen des BAG bieten Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit, da sie sich nicht mehr langfristig an einen Arbeitgeber binden müssen, ohne dass fair und transparent festgelegte Bedingungen vorliegen. Arbeitgeber sollten Rückzahlungsvereinbarungen nun mit besonderer Sorgfalt gestalten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Für Arbeitnehmer ist es ratsam, sich über die Bedingungen von Studien- oder Weiterbildungsverträgen umfassend zu informieren, um im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.
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Ort | Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland |
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