Sächsische Koronaschutzverordnung vom 28. Januar bis 14. Februar 2021 - Stadt Leipzig

Die Grundsätze der Verordnung wie das Reduzieren von Kontakten, das Tragen von Mund- und Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischer Mund- und Nasenschutz, wo immer sich Menschen treffen, das Reisen, Besuchen und Einkaufen, das Befolgen von Hygiene- und Entfernungsregeln, bleiben weiterhin gültig.

Home-Office-Bestimmungen

Zusätzlich zu den Empfehlungen gibt es eine neue Ergänzung der Verpflichtung der Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, den Arbeitnehmern anzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen.

Ausgangssperren

Landkreise und Stadtteile können die Ausgangssperre am folgenden Tag von 22.00 bis 6.00 Uhr aufheben, wenn die Inzidenz an fünf Tagen konstant unter 100 liegt. Der Staat und die Gemeinden hatten dies im Voraus vereinbart.

Alkoholverbot

Der Konsum von Alkohol ist in öffentlichen Verkehrsbereichen in Stadtzentren und an anderen öffentlichen Orten im Freien verboten, wo sich Menschen entweder auf engstem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die speziell betroffenen Standorte sind von der zuständigen bezirksfreien Stadt oder dem bezirksfreien Bezirk zu bestimmen.

Mund- und Nasenbedeckungen

Die Verpflichtung, eine Mund- und Nasenabdeckung zu tragen, bleibt bestehen, wo immer sich Menschen treffen. Es besteht die Verpflichtung, einen medizinischen Mund- und Nasenschutz zu tragen, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxen) und bei Versammlungen in Kirchen und beim Üben Religion.

Es besteht die Verpflichtung, FFP2-Masken oder den vergleichbaren Standard KN95 / N95 für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste zu tragen, wenn sie Pflege leisten, Kindertagesstätten besuchen, Pflegeeinrichtungen für Besucher, Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünfte für Mitarbeiter und Besucher.

Die Mitarbeiter müssen in Arbeits- und Produktionsanlagen mindestens einen medizinischen Mund- und Nasenschutz tragen, wenn für jede Person im Raum eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder wenn die durchgeführten Aktivitäten posieren Ein Risiko eines erhöhten Aerosolaustauschs ist zu erwarten. Dies gilt nicht für Mitarbeiter in Schulen oder Kindertagesstätten.

Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis 6 Jahre, Mitarbeiter ohne Kundenkontakt oder wenn andere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen bleiben gültig.

Andere neue Vorschriften

Darüber hinaus ist neu geregelt, dass die von Kirchen und Religionsgemeinschaften festgelegten Hygienekonzepte an die jeweilige Infektionssituation angepasst werden müssen; Dies kann insbesondere den Verzicht auf das gemeinsame Singen umfassen.

In Alten- und Pflegeheimen sind ab dem Ende der 5. Kalenderwoche 3 Tests pro Woche für Mitarbeiter obligatorisch.

Weitere Informationen

www.coronavirus.sachsen.de

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Quellen