Berliner Apotheker gibt Karriere auf: Streit um die Pille danach eskaliert!

Berlin, Deutschland - Der Berliner Apotheker Andreas Kersten hat im Mai 2025 seine Approbation zurückgegeben, nachdem ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur „Pille danach“ ihn zu dieser drastischen Entscheidung zwang. Kersten gab an, dass er den Verkauf des Notfallkontrazeptivums aus Gewissensgründen nicht in Einklang mit seiner beruflichen Ethik bringen kann, da er der Überzeugung ist, dass das Mittel möglicherweise ein Menschenleben beenden könnte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die „Pille danach“ ein rechtlich zugelassenes Arzneimittel sei und Apotheker kein „Prüfrecht“ hinsichtlich ihrer Abgabe besitzen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die individuelle Gewissensfreiheit und stellt diese der Pflicht zur Arzneimittelversorgung gegenüber. Apotheker, die aus Gewissensgründen die Abgabe bestimmter Präparate verweigern, sehen sich gezwungen, ihren Beruf aufzugeben. Im Fall von Kersten hatte der Konflikt bereits 2018 begonnen, als die Berliner Apothekerkammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen ihn einleitete, nachdem er sich geweigert hatte, die „Pille danach“ vorrätig zu haben oder zu verkaufen. Obwohl er im Juni 2024 vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung freigesprochen wurde, blieb die Urteilsbegründung für ihn problematisch.
Konflikt über Gewissensfreiheit
Die Entwicklung dieses Falles beleuchtet einen rechtlichen Strang in der Apothekerpflicht, die von der Berliner Apothekerkammer immer wieder in Frage gestellt wird. Bei einem Vorgang, der eng mit dem an Kersten anschließt, trat ein anderer Apotheker auf, der mehrfach die Abgabe der „Pille danach“ verweigerte, selbst mit Rezept und im Notdienst. Dies führte zu Beschwerden von Kundinnen und einem Verfahren der Kammer. Der Apotheker hatte die Frauen mit Zetteln versehen, die religiöse und weltanschauliche Inhalte enthielten, was gegen Datenschutzbestimmungen verstieß.
Das Berufsgericht für Heilberufe stellte fest, dass der Apotheker durch seine Verweigerung eines Berufsvergehens schuldig geworden war, da er die gesetzlich erforderliche Arzneimittelversorgung gemäß dem Apothekengesetz (ApoG) nicht sichergestellt hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Pille danach trotz ihrer umstrittenen Natur unter die Pflicht zur Arzneimittelversorgung fällt, auch wenn sie nicht explizit in den Bestimmungen erwähnt wird.
Kritik an der Urteilsbegründung
Aussagen von ADF International, die Kersten juristisch begleiteten, kritisieren das Urteil scharf. Felix Böllmann von der Organisation warf dem Gericht vor, gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie internationales Recht zu verstoßen. Er bezeichnete die Pressemitteilung des Gerichts als unzureichend und als eine Infragestellung der Gewissensfreiheit von Apothekerinnen und Apothekern. Diese Organisation stellte klar, dass niemand gezwungen werden sollte, gegen sein Gewissen zu handeln, insbesondere in lebenswichtigen Entscheidungen.
Der Fall Kersten ist nicht nur ein Einzelfall, sondern steht im Kontext einer breiteren Diskussion über die Gewissensfreiheit im Gesundheitswesen. In vielen europäischen Demokratien wird die Gewissensfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Allerdings wird in der Berufspraxis oft die Frage aufgeworfen, inwiefern Apotheker ihren Gewissensvorbehalt geltend machen können, ohne ihren beruflichen Verpflichtungen nicht gerecht zu werden. Befürworter einer gesetzlichen Verankerung von Gewissensvorbehalten betonen die Notwendigkeit, Apotheker vor Zwang zu schützen.
Abschließend zeigt dieser Fall eindrucksvoll, wie komplex die Balance zwischen medizinischen Berufspflichten und persönlichen Überzeugungen im Gesundheitswesen ist. Die Diskussion und rechtlichen Auseinandersetzungen um die Gewissensfreiheit der Apotheker werden auch in Zukunft an Brisanz gewinnen.
Details | |
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Vorfall | Sonstiges |
Ursache | Gewissensgründe |
Ort | Berlin, Deutschland |
Quellen |