Gemeinde haftet: Fußgänger verletzt – 12.500 Euro Schmerzensgeld!

Gemeinde haftet: Fußgänger verletzt – 12.500 Euro Schmerzensgeld!
Ein jüngstes Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat eine klare Botschaft an alle Gemeinden gesendet: Sie müssen sich um ihre Infrastruktur kümmern. Die Richter entschieden, dass eine Gemeinde für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Sickerschachtdeckels haftet, wenn dadurch ein Fußgänger verletzt wird. Im konkreten Fall musste die Gemeinde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 12.500 Euro sowie einen Verdienstausfall von 1.820,98 Euro zahlen, eine Entscheidung, die bereits für einige Aufregung in der rechtlichen Landschaft sorgte. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was die Position der Gerichte in solchen Fällen unterstreicht, wie Euwid Wasser berichtet.
Doch wie sieht es eigentlich mit der Haftung bei Rückstauschäden aus? Das Thema ist komplex. Ein Beispiel zeigt, dass die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes (HaftPflG) nicht greift, wenn es an einer ordnungsgemäßen Rückstausicherung mangelt. So wurde in einem Fall, bei dem ein Wasserschaden im Keller eines Klägers entstand, das Urteil des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert. Hierbei wurde entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, da die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht gegeben waren. Dies verdeutlicht, dass nicht jede Schadensmeldung automatisch zu einer Entschädigung führt, wie OpenJur ausführt.
Verantwortung der Gemeinden
Die Verantwortung von Gemeinden erstreckt sich über die ordnungsgemäße Ausstattung ihrer Abwasserkanalisation. Diese zählt, wie das Oberlandesgericht in seinem Urteil feststellt, zu den relevanten Rohrleitungsanlagen im Sinne des Haftpflichtgesetzes. Diese rechtlichen Bestimmungen sind nicht zu unterschätzen, denn sie regeln sowohl die Haftung bei Personenschäden als auch bei Sachschäden, die aus solchen Infrastrukturen resultieren können. So bleibt festzuhalten, dass Gemeinden in der Pflicht stehen, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass ihre Systeme den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Das Urteil macht auch deutlich, dass derartige Ansprüche nicht ohne weiteres auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergehen können. Sollte es also zu einem Unfall kommen, ist die zuständige Gemeinde in der Verantwortung. Dies vermittelt ein klares Bild der rechtlichen Lage und könnte viele Gemeinden zum Handeln anregen, um ähnliche Urteile in Zukunft zu vermeiden. Die Thematik des Wasserschadens und der entsprechenden Haftung ist, wie auch von Haufe beschrieben, ein zentrales Anliegen, das auf jeden Fall ernst genommen werden sollte.
Gemeinden, die auf diesem Gebiet aktiv werden, sind nicht nur auf der sicheren Seite. Sie schützen die Bürgerinnen und Bürger und sorgen dafür, dass rechtliche Auseinandersetzungen, die oft langwierig und kostspielig sein können, gar nicht erst entstehen. Es ist also an der Zeit, ein gutes Händchen im Umgang mit den Infrastrukturprojekten zu zeigen. Wer dann noch darauf achtet, dass alles ordnungsgemäß funktioniert, macht ein gutes Geschäft im wahrsten Sinne des Wortes.